Schweinepest-Verordnung 2003
· V · BGBl. II Nr. 199/2003 · in Kraft seit 2003-04-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt das Vorgehen bei einem Ausbruch der Klassischen Schweinepest mit Tötung, Sperrzonen und Untersuchungen. Tierseuchen sind ein echtes überbetriebliches Schadensrisiko, das einzelne Betriebe nicht selbst eindämmen können, und der Schutz dient ganzen Regionen. Die Verordnung setzt EU-Recht weitgehend deckungsgleich um und sollte erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Anwendungsbereich und Allgemeines § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt. (2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen. 16.11.2017 20002631 NOR40040128
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest sind sämtliche Schweine des Seuchenbetriebes unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahmen nach den Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des KSP-Virus festzustellen. (2) Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchenbetrieben, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erschlachtet wurde sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sind ausfindig zu machen und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahme gemäß Abs. 7 bleibt hievon unberührt. (3) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben ist von der Behörde gemäß dem Desinfektionserlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3. Oktober 1996, GZ 39.505/6-III/A/4b/96, vorzunehmen. (4) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Gener
§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Schutz- und Überwachungszone § 4. Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen. Schutzzone, Verbringungsstruktur 16.11.2017 20002631 NOR40040131
§ 10 — 6. Abschnitt ↗ RIS
6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest Nr. 2001/89/EG (ABl. Nr. L316 vom 1. 12. 2001) in österreichisches Recht umgesetzt. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, außer Kraft. 16.11.2017 20002631 NOR40040137
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz