Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Sicherheit, Umwelt- und Arbeitsmedizin)“ – MAS

· V · BGBl. II Nr. 186/2003 · in Kraft seit 2003-04-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung gilt ausdrücklich nur für Studierende, die vor dem 1. September 2003 zum Lehrgang zugelassen wurden. Alle betroffenen Studierenden haben ihr Studium längst abgeschlossen; die Verordnung hat ihre einmalige Übergangsfunktion vollständig erfüllt. Zudem ist das zugrundeliegende UniStG durch das Universitätsgesetz 2002 ersetzt worden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gemäß § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Sicherheit, Umwelt- und Arbeitsmedizin“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Sicherheit, Umwelt- und Arbeitsmedizin“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz