Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung
· V · BGBl. II Nr. 182/2003 · in Kraft seit 2003-03-15
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die AGES wurde genau für die wissenschaftliche Risikobewertung von Lebensmitteln geschaffen, und auf EU-Ebene übernimmt die EFSA diese Funktion. Ein eigener Ministeriumsbeirat, der AGES und den Minister in denselben Fragen berät, verdoppelt vorhandene Strukturen ohne erkennbaren Mehrwert. Dieser zusätzliche bürokratische Layer ist entbehrlich und sollte aufgelöst werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung ↗ RIS
Einrichtung § 1. (1) Zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wird ein Beirat zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren eingerichtet. (2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Gesundheitssicherheit 31.10.2017 20002618 NOR40040052
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen. Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben. 31.10.2017 20002618 NOR40040053
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz