Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

· V · BGBl. II Nr. 177/2003 · in Kraft seit 2003-04-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung überträgt Buchhaltungsaufgaben des Rechnungshofes auf das Bundesministerium für Finanzen auf Grundlage des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, das durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 vollständig ersetzt wurde. Im Zuge der Haushaltsrechtsreform wurden die Buchführungsarrangements der Bundesorgane neu geordnet; diese alte Übertragungsverordnung ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben StF: BGBl. II Nr. 177/2003 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: e-rk3 09.04.2026 20002611 NOR30002852

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Rechnungshofes werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen. 09.04.2026 20002611 NOR40040024

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 65/1987, außer Kraft. 09.04.2026 20002611 NOR40040025

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz