Beschluss des VwGH – anhängiges Verfahren gemäß § 26a VwGG
· K · BGBl. II Nr. 170/2003 · in Kraft seit 2003-03-08
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung bekanntmacht einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2003 über damals anhängige Verfahren. Diese Verfahren sind seit Jahrzehnten rechtskräftig abgeschlossen und der Beschluss hat keinerlei operative Wirkung mehr. Das Dokument ist rein historisch und sollte aus dem aktiven Rechtsbestand entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Beschluss des VwGH – anhängiges Verfahren gemäß § 26a VwGG BGBl. II Nr. 170/2003 08.03.2003 Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß § 26a VwGG StF: BGBl. II Nr. 170/2003 Gemäß § 26a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 30. Jänner 2003, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Februar 2003, in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß § 26a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 folgenden Beschluss gefasst: 1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden von Dienstleistungsunternehmen eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Bestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 versagt, rechtswidrig ist, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht. 2.
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