Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 22/2003 · in Kraft seit 2003-03-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung dokumentiert Sloweniens Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen und legt damit den österreichischen Rechtsbestand über den Geltungsbereich dieses Vertrages fest. Solche Geltungsbereichs-Kundmachungen sind Teil der österreichischen Vertragspublikationspraxis und haben eine rechtliche Dokumentationsfunktion. Sie sind unschädlich und können im Bestand verbleiben, solange keine konsolidierte Publikation diese ersetzt.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Europäisches Patentübereinkommen BGBl. III Nr. 22/2003 01.03.2003 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) StF: BGBl. III Nr. 22/2003

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat Slowenien am 18. September 2002 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 242/2002) hinterlegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz