Deregulierung, aber richtig

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ADR – Typengenehmigung von Fahrzeugen gemäß ECE-Regelung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 20/2003 · in Kraft seit 2003-03-01

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese multilaterale Vereinbarung erlaubte übergangsweise die Zulassung von Fahrzeugen mit einer alten Typengenehmigung im ersten Halbjahr 2003. Die in der Vereinbarung geregelten Fristen – Erstzulassung zwischen 1. Jänner 2003 und 1. Juli 2003 – sind seit über 20 Jahren abgelaufen. Die Vereinbarung hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M129 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Typengenehmigung von Fahrzeugen gemäß ECE-Regelung Nr. 105 in der Fassung der Änderung 01 StF: BGBl. III Nr. 20/2003 *Belgien III 20/2003 *Deutschland III 20/2003 *Finnland III 20/2003 *Frankreich III 20/2003 *Italien III 20/2003 *Lettland III 20/2003 *Niederlande III 20/2003 *Norwegen III 20/2003 *Portugal III 20/2003 *Schweden III 20/2003 *Slowakei III 20/2003 *Slowenien III 20/2003 *Spanien III 20/2003 *Tschechische R III 20/2003 *Vereinigtes Königreich III 20/2003 Die Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Jänner 2003 unterzeichnet. Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet: ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung: Frankreich 12. November 2002 Deutschland 14. November 2002 Portugal 18. November 2002 Slowakei 20. November 2002 Finnland 21. November 2002 Norwegen 22. November 2002 Belgien 27. November 2002 Spanien 27. November 2002 Vereinigtes Königreich 28. November 2002 Slowenien 2. Dezember 2002 Schweden 5. Dezember 2002 Lettland 6. Dezember 2002 Italien 10. Dezember 2002 Niederlande 12. Dezember 2002 Tschechische Re

Art. 1 ↗ RIS

1. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 1.6.5.4 und 9.1.1.3 und der Unterabschnitte 9.1.2.1 und 9.1.2.2, darf die zuständige Behörde des Staates, der diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat, für ein vollständiges Fahrzeug oder ein vervollständigtes Fahrzeug, welches zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 1. Juli 2003 erstmalig zugelassen oder einer technischen Untersuchung unterzogen und vor dem 31. Dezember 2002 typengenehmigt wurde, eine Zulassungsbescheinigung gemäß ECE-Regelung Nr. 105 in der Fassung der Änderung 01 oder nach den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 98/91/EC erteilen. 2. Diese Zulassungsbescheinigung ist während ihrer Gültigkeitsdauer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, anzuerkennen. 3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und zwar so lange, wie die Zulassungsbescheinigung für die in Betrieb stehenden Fahrzeuge gilt. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unt

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz