Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 165/2003 · in Kraft seit 2003-03-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezieht ehrenamtliche Mitglieder der Wasserrettung Vorarlberg in die gesetzliche Unfallzusatzversicherung ein und schützt damit Personen, die freiwillig und unentgeltlich Rettungsdienste für die Allgemeinheit leisten. Das ist eine sachlich gerechtfertigte soziale Absicherung für eine Gruppe, die sich für das Gemeinwohl engagiert, und schränkt niemanden in seiner Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der Österreichischen Wasser-Rettung des Landesverbandes Vorarlberg einbezogen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. § 1 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 45/1984, § 1 Z 21 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1984 und § 1 Z 6 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1984 werden aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz