Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 1 Abs. 2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 164/2003 · in Kraft seit 2003-03-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung dokumentiert einen Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2002/2003, dass eine bestimmte Wortfolge in einer Gewerbe-Verordnung gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch hat sich bereits vollständig erledigt – die gerügte Bestimmung ist längst nicht mehr in Kraft. Das Dokument hat nur noch historische Bedeutung und kann aus dem aktiven Rechtsbestand entfernt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge "gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994" in § 1 Abs. 2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 294/1996, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 164/2003 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 15.02.2023 20002594 NOR30002835

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, V 27/02-8, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 9. Jänner 2003, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge “gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994” in § 1 Abs. 2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 294/1996, gesetzwidrig war. 15.02.2023 20002594 NOR40039699

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz