Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

· V · BGBl. II Nr. 169/2003 · in Kraft seit 2003-03-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung überträgt Buchhaltungsaufgaben für das Bundespensionsamt, das Österreichische Postsparkassenamt und die Münze Österreich AG. Das Postsparkassenamt existiert in dieser Form nicht mehr, und das Bundespensionsamt wurde umstrukturiert; die Verordnung regelt damit zum Teil Institutionen, die so nicht mehr bestehen. Zusätzlich stützt sie sich auf das abgelöste BHG 1986 — sie ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für die anweisenden Organe Bundespensionsamt Österreichisches Postsparkassenamt Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft 01.02.2021 20002592 NOR40039685

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 126/1988, hinsichtlich der Übertragung der Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Österreichisches Postsparkassenamt an das Bundespensionsamt, sowie BGBl. Nr. 91/1989 außer Kraft. 01.02.2021 20002592 NOR40039686

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz