Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
· V · BGBl. II Nr. 169/2003 · in Kraft seit 2003-03-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung überträgt Buchhaltungsaufgaben für das Bundespensionsamt, das Österreichische Postsparkassenamt und die Münze Österreich AG. Das Postsparkassenamt existiert in dieser Form nicht mehr, und das Bundespensionsamt wurde umstrukturiert; die Verordnung regelt damit zum Teil Institutionen, die so nicht mehr bestehen. Zusätzlich stützt sie sich auf das abgelöste BHG 1986 — sie ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für die anweisenden Organe Bundespensionsamt Österreichisches Postsparkassenamt Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft 01.02.2021 20002592 NOR40039685
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 126/1988, hinsichtlich der Übertragung der Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Österreichisches Postsparkassenamt an das Bundespensionsamt, sowie BGBl. Nr. 91/1989 außer Kraft. 01.02.2021 20002592 NOR40039686
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