Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)
· Vertrag – Estland · BGBl. III Nr. 15/2003 · in Kraft seit 1997-05-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen mit dem heutigen EU-Mitglied Estland über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr samt Genehmigungspflicht. Dieser Bereich ist zwischen Mitgliedstaaten durch EU-Binnenmarktrecht geregelt; das Genehmigungsregime ist überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Genehmigungspflicht (1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt. (2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird. (3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung. (4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten: (5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
KI-Analyse · 2026-07-30 · 17 §§ im Datensatz