Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
· V · BGBl. II Nr. 142/2003 · in Kraft seit 2003-03-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung überträgt Buchhaltungsaufgaben für drei Bundesstellen und stützt sich auf das Bundeshaushaltsgesetz 1986, das durch das BHG 2013 abgelöst wurde. Es handelt sich um eine rein interne Verwaltungsorganisationsregel ohne jede Wirkung auf Bürger oder Unternehmen. Im Zuge der Haushaltsrechtsreform sind solche veralteten Übertragungsverordnungen zu bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die anweisenden Organe Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Buchhaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Eichwesen 01.02.2021 20002576 NOR40039509
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 638/1992, außer Kraft. 01.02.2021 20002576 NOR40039510
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz