Sperrgebiet Marwiesen
· V · BGBl. II Nr. 150/2003 · in Kraft seit 2003-04-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Sperrgebiet gilt ausdrücklich nur während tatsächlicher Militärübungen, die eine Gefährdung des Gebiets bewirken — nicht dauerhaft und nicht pauschal. Für einen bestimmten Weg im Bereich gibt es sogar eine ausdrückliche Ausnahme, die ebenfalls nur bei konkreter Gefährdung entfällt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist damit zeitlich und räumlich eng begrenzt und dient dem legitimen Zweck der Landesverteidigung und der Sicherheit der Bevölkerung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Weg ausgenommen. (2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz