Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Verkehrstelematik)“, Universitätslehrgang Verkehrstelematik (MAS)

· V · BGBl. II Nr. 143/2003 · in Kraft seit 2003-03-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung gilt nur für Zulassungen vor dem 1. September 2003 (§ 1), und die Rechtsgrundlage (UniStG) wurde durch das UG 2002 ersetzt. Dieser doppelt erledigte Rechtsakt ist vollständig gegenstandslos und kann bedenkenlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges Verkehrstelematik, „Master of Advanced Studies“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Verkehrstelematik)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz