Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Arts“, Universitätslehrgang „Interkulturelle Kompetenzen“

· V · BGBl. II Nr. 137/2003 · in Kraft seit 2003-04-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Identische rechtliche Situation wie bei den anderen Krems-Verordnungen: Das UniStG wurde durch das UG 2002 ersetzt, und die Universität regelt ihre Abschlüsse seither autonom. Diese Verordnung hat keine operative Grundlage mehr und ist zu streichen.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Interkulturelle Kompetenzen“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz