Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Akademischer Grad „Master of Science (Solar Architecture)“, Universitätslehrgang „Solararchitektur (MSc)“

· V · BGBl. II Nr. 134/2003 · in Kraft seit 2003-04-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat 2003 die Verleihung des akademischen Grades MSc (Solar Architecture) für den Lehrgang Solararchitektur an der Donau-Universität Krems geregelt, gestützt auf das inzwischen aufgehobene Universitäts-Studiengesetz. Das Universitätsgesetz 2002 gibt Universitäten die Autonomie, Studiengänge und Titel eigenständig festzulegen. Die Verordnung ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Solararchitektur (MSc)“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science (Solar Architecture)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz