Akademischer Grad „Master of Science (Solar Architecture)“, Universitätslehrgang „Solararchitektur (MSc)“
· V · BGBl. II Nr. 134/2003 · in Kraft seit 2003-04-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat 2003 die Verleihung des akademischen Grades MSc (Solar Architecture) für den Lehrgang Solararchitektur an der Donau-Universität Krems geregelt, gestützt auf das inzwischen aufgehobene Universitäts-Studiengesetz. Das Universitätsgesetz 2002 gibt Universitäten die Autonomie, Studiengänge und Titel eigenständig festzulegen. Die Verordnung ist damit gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Solararchitektur (MSc)“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science (Solar Architecture)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz