Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
· V · BGBl. II Nr. 139/2003 · in Kraft seit 2003-02-15
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Lizenzpflicht für allgemeine Kosmetikleistungen wie Gesichtspflege oder Fußpflege ist paternalistisch – mündige Bürger können selbst entscheiden, zu wem sie gehen. Für das Piercen und Tätowieren gibt es hingegen einen legitimen Kern: dabei wird die Haut durchstochen, und Hygienemängel können zu ernsthaften Infektionen führen. Die Lösung wäre, die formale Lizenzpflicht für harmlose Kosmetikleistungen abzuschaffen und für hautinvasive Eingriffe nur einfache Hygieneanforderungen beizubehalten. So würde der Marktzugang für die meisten Berufsausübenden erleichtert, ohne echte Schutzinteressen aufzugeben.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage (§ 2 Abs. 1 Z 1) Lehrgang für das Piercen und Tätowieren 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken: Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden Theoretische Ausbildung 2.1. Allgemeines (Medizinische Einführung in die Grundlagen des Piercens und Tätowierens und Ethik) ......................... 1 2.2. Hygiene und Infektionslehre (Allgemeine Begriffe der Hygiene: Infektion und deren Symptome, Entzündungen, Virulenz, Übertragungswege und -risken) ....................... 5 2.2.1. Virologie (Allgemeine Virologie und relevante Viren: Hepatitiden, HIV, Papilloma-Viren) und Prävention, Schutzimpfungen ................ 6 2.2.2. Bakteriologie (Allgemeine Bakteriologie und relevante Bakterien: Staphylokokken, Streptokokken, Pseudomonaden, Tetanus und Tuberkulose) und Prävention, Schutzimpfungen ....
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen: (2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein. (3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende: Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. (4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen. Berufsinstitution, Gesundheitspflege, Berufsorganisation 22.05.2026 20002562 NOR40102674
§ 2 — Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ↗ RIS
Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren § 2. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch: 22.05.2026 20002562 NOR40039434
§ 3 — Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren ↗ RIS
Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren § 3. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen: Hautkrankheit 22.05.2026 20002562 NOR40039435
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz