Akademischer Grad „Master of Advanced Studies“, Universitätslehrgang „Emergency Health Services (MAS)“
· V · BGBl. II Nr. 138/2003 · in Kraft seit 2003-04-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung gilt gemäß § 1 nur für Zulassungen vor dem 1. September 2003 — diese Frist ist seit mehr als 20 Jahren abgelaufen. Zusätzlich ist die Rechtsgrundlage (UniStG) durch das UG 2002 ersetzt worden. Dieser doppelt erledigte Rechtsakt hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Emergency Health Services, Master of Advanced Studies“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz