Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Qualitätsmanagement“
· V · BGBl. II Nr. 133/2003 · in Kraft seit 2003-04-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stützt sich auf das UniStG, das durch das UG 2002 abgelöst wurde. Unter dem UG 2002 regeln Universitäten ihre Lehrgänge und akademischen Grade eigenständig; ministerielle Verordnungen wie diese sind nicht mehr vorgesehen. Die Verordnung ist ohne rechtliche Grundlage und damit gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs „Qualitätsmanagement“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz