Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Qualitätsmanagement“

· V · BGBl. II Nr. 133/2003 · in Kraft seit 2003-04-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung stützt sich auf das UniStG, das durch das UG 2002 abgelöst wurde. Unter dem UG 2002 regeln Universitäten ihre Lehrgänge und akademischen Grade eigenständig; ministerielle Verordnungen wie diese sind nicht mehr vorgesehen. Die Verordnung ist ohne rechtliche Grundlage und damit gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs „Qualitätsmanagement“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz