Drogisten-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 130/2003 · in Kraft seit 2003-02-12
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Supermarktketten und Onlineshops verkaufen dieselben Alltagsprodukte, die ein Drogist führt, völlig ohne Berufszulassung. Der allgemeine Zugangsnachweis für das Drogistengewerbe schützt daher nicht die Öffentlichkeit, sondern bestehende Geschäfte vor Wettbewerb. Beizubehalten ist nur die gesonderte Qualifikation für den Kleinhandel mit echten Giften (§ 2 i.V.m. § 3 Chemikaliengesetz); die allgemeinen Zugangsschranken für das unbeschränkte Drogistengewerbe nach § 1 sollten entfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Lebensmitteltechnologie 05.05.2026 20002558 NOR40039414
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen: Lebensmitteltechnologie, Forstwirtschaft, Weinbau 05.05.2026 20002558 NOR40039415
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Als Gifte im Sinne des § 2 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind. 05.05.2026 20002558 NOR40039416
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz