Deregulierung, aber richtig

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Medizinprodukteverordnung

· V · BGBl. II Nr. 129/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 · in Kraft seit 2008-11-22

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Medizinprodukte-Richtlinien (93/42/EWG und Nachfolger, heute MDR 2017/745) verlangen Qualitätssicherung bei Herstellung und Inverkehrbringen von Medizinprodukten; ein zusätzliches nationales GewO-Befähigungsregime für den bloßen Handel ist nicht EU-vorgegeben.

Begründung

Medizinprodukte müssen bestimmten Sicherheitsstandards entsprechen, und die EU-Medizinprodukte-Verordnung regelt Herstellung und Inverkehrbringen bereits umfassend. Österreich hat darüber hinaus ein gewerberechtliches Befähigungsregime eingeführt, das besonders für den bloßen Handel mit Medizinprodukten weit über das EU-Recht hinausgeht. Dieses Gold-Plating sollte gestrichen werden; der EU-rechtlich ohnehin geforderte Kern kann bleiben.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (§ 94 Z 33 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. (2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeit nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fällt, als erfüllt anzusehen: (3) Die im Abs. 2 Z 3 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Nahtmaterial, Lebensmitteltechnologie, Berufsinstitution 06.05.2026 20002557 NOR40102625

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit sowie die Vermietung von Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen: (2) Der Befähigungsnachweis zum Handel mit sowie zur Vermietung von Medizinprodukten wird weiters erbracht (3) Die im Abs. 1 Z 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Berufsinstitution 06.05.2026 20002557 NOR40102626

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz