Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

· V · BGBl. II Nr. 128/2003 · in Kraft seit 2003-02-12

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Arzneimittel und Gifte können bei falscher Handhabung ernsten Schaden anrichten. Die Voraussetzungen – einschlägige Ausbildung und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mit Dispositionsbefugnis – sind verhältnismäßig und schützen Dritte vor echtem Risiko. Das Gesetz besteht die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften als erfüllt anzusehen: Lebensmitteltechnologie 28.08.2025 20002556 NOR40039408

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Arzneimitteln ist durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von oder des Großhandels mit Arzneimitteln einschließlich mindestens einem Jahr in einer Stellung mit einschlägiger Dispositionsbefugnis und die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Arzneimitteln als erfüllt anzusehen. 28.08.2025 20002556 NOR40039409

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Giften als erfüllt anzusehen: (2) Die im Abs. 1 Z 4a geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein. (3) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war: 28.08.2025 20002556 NOR40039410

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz