Kontaktlinsenoptik-VO
· V · BGBl. II Nr. 127/2003 · in Kraft seit 2003-02-12
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Anpassen von Kontaktlinsen erfordert fachliches Können, weil fehlangepasste Linsen zu Augenschäden führen können – das rechtfertigt einen Qualifikationsnachweis. Die Verordnung geht aber zu weit: Sie schreibt minutiös Stundenanzahlen pro Lehrfach vor und lässt nach zehn Jahren Berufsabstinenz das Prüfungszeugnis verfallen, ohne dass dies durch Sicherheitsdaten belegt wäre. Diese überschießenden Detailvorgaben sollten gestrichen werden; es genügt ein Rahmen für die Kernkompetenzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage Lehrgang für Kontaktlinsenoptik Der Lehrgang ist zu absolvieren Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: Gegenstand Mindestanzahl der Lehrstunden Anatomie und Physiologie des Auges ................ 60 Pathologie des Auges .............................. 60 Optik des Auges und der Kontaktlinsen ............. 60 Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ........... 20 Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen ..................................... 120 Versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger ............................... 30 Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen. 06.05.2026 20002555 NOR40039407
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Befähigungsprüfung mindestens zehn Jahre nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptik betätigt hat. 06.05.2026 20002555 NOR40039404
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz