Akademischer Grad „Master of Arts“, Universitätslehrgang „Ikonographische Analyse und Digitale Bilddokumentation“
· V · BGBl. II Nr. 124/2003 · in Kraft seit 2003-03-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stützt sich auf das durch das UG 2002 abgelöste UniStG. Die Donau-Universität Krems kann akademische Grade für ihre Lehrgänge seit dem UG 2002 eigenständig per Satzung festlegen; eine eigene Bundesverordnung ist nicht mehr vorgesehen. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung existiert nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Ikonographische Analyse und Digitale Bilddokumentation“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz