Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Arts“, Universitätslehrgang „Ikonographische Analyse und Digitale Bilddokumentation“

· V · BGBl. II Nr. 124/2003 · in Kraft seit 2003-03-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung stützt sich auf das durch das UG 2002 abgelöste UniStG. Die Donau-Universität Krems kann akademische Grade für ihre Lehrgänge seit dem UG 2002 eigenständig per Satzung festlegen; eine eigene Bundesverordnung ist nicht mehr vorgesehen. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung existiert nicht mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Ikonographische Analyse und Digitale Bilddokumentation“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz