Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies“, Universitätslehrgang „Praxismanagement für Ärzte/Zahnärzte“

· V · BGBl. II Nr. 123/2003 · in Kraft seit 2003-02-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie bei den anderen Krems-Verordnungen: Die rechtliche Grundlage (UniStG) wurde durch das UG 2002 aufgehoben. Zudem gilt § 1 nur für Zulassungen vor dem 1. September 2003 — ein Stichtag, der seit über 20 Jahren verstrichen ist. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und ist doppelt gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Praxismanagement für Ärzte/Zahnärzte“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz