Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Professional MSc“

· V · BGBl. II Nr. 122/2003 · in Kraft seit 2003-02-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung stützt sich auf das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), das durch das Universitätsgesetz 2002 mit 1. Jänner 2004 abgelöst wurde. Unter dem UG 2002 können Universitäten akademische Grade für ihre Lehrgänge eigenständig festlegen, ohne ministerielle Verordnung. Die rechtliche Grundlage dieser Verordnung existiert nicht mehr; sie ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs „Professional MSc“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz