Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (e-government)“, Universitätslehrgang e-government (MAS)

· V · BGBl. II Nr. 121/2003 · in Kraft seit 2003-02-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung wurde auf Basis des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) erlassen, das durch das Universitätsgesetz 2002 abgelöst wurde. Außerdem gilt § 1 ausdrücklich nur für Personen, die vor dem 1. September 2003 zum Lehrgang zugelassen wurden — dieser Stichtag liegt über 20 Jahre zurück, sodass die Verordnung keine operative Wirkung mehr entfalten kann. Sie ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges e-government, „Master of Advanced Studies“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (e-government)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz