Hilfeleistung an Hinterbliebene
· K · BGBl. II Nr. 118/2003 · in Kraft seit 2003-02-05
12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung verpflichtet den Bund, Hinterbliebenen von ins Ausland entsandten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen, wenn diese beim Einsatz ums Leben kommen. Diese Regelung ist eine humanitäre Absicherung für staatlich Entsandte und ihre Familien, die aus dem Fürsorgegedanken des Staates gegenüber im Einsatz stehenden Personen folgt. Sie schränkt keine Freiheiten ein und erfüllt eine klare staatliche Schutzaufgabe.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Hilfeleistung an Hinterbliebene BGBl. II Nr. 118/2003 05.02.2003 Kundmachung des Bundesministers für Inneres betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen StF: BGBl. II Nr. 118/2003 Gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz