Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

· Vertrag – Tadschikistan · BGBl. Nr. 295/1968 · in Kraft seit 1991-09-09

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Luftverkehrsabkommen aus 1968 mit der nicht mehr bestehenden UdSSR (AEROFLOT), das fuer Tadschikistan durch das neue Luftverkehrsabkommen aus 2015 (BGBl. III Nr. 65/2015) ersetzt wurde. Der Altvertrag ist ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 1. Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betraut mit den Betrieb der in Annex I angeführten Vertragslinien das Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR, welches hiefür die Transportverwaltung der Internationalen Fluglinien der Zivilluftfahrt (AEROFLOT) namhaft macht. 2. Die Österreichische Bundesregierung macht für den Betrieb der in Annex I angegebenen Vertragslinien die Luftverkehrsunternehmung Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA), namhaft. 3. Alle kommerziellen Angelegenheiten, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Verkehrsfrequenz, der Beförderungstarife, der Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge auf dem Boden werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen AUA und AEROFLOT geregelt. Hiebei ist anzustreben, daß die beiderseits durch die Luftverkehrsunternehmungen gebotene Beförderungskapazität nach Möglichkeit die Verkehrsnachfrage befriedigt und daß sie keine unbillige Beeinträchtigung ihrer Interessen erleiden. 4. Zusatz- und Charterflüge werden gemäß den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles durchgeführt. Zusatzflug

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz