Zimmermeister-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 102/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Zimmermeister planen und errichten Holztragwerke von Gebäuden; Fehler können zu Einsturzgefahr führen, weshalb ein Mindestqualifikationsnachweis für sicherheitskritische Planungsarbeiten gerechtfertigt ist. Die Verordnung regelt aber ein aufwendiges mehrstufiges Nachweis- und Übergangsregime mit vielen Detailklauseln, das unverhältnismäßig aufgebläht erscheint. Eine vereinfachte Regelung — einschlägiger Abschluss plus Praxisnachweis — würde den Schutzzweck ebenso erfüllen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 GewO 1994) ist durch (2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ist eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen. (3) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen: (4) Die im Abs. 3 Z 2 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (5) Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3, 4 und 6 sind die Folgenden: Berufsinstitution 06.05.2026 20002526 NOR40102664
§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2. BGBl. Nr. 107/1990 06.05.2026 20002526 NOR40039128
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