Deregulierung, aber richtig

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Zahntechniker-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 101/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Zahntechniker stellen Zahnprothesen und ähnliche Medizinprodukte her, die direkt im Mund von Patienten eingesetzt werden; ein Mindestmaß an Qualifikationsanforderungen ist zum Schutz der Patienten gerechtfertigt. Die pauschale 10-Jahres-Verfallsklausel in § 2 ist jedoch unverhältnismäßig — Fachkenntnisse verfallen nicht automatisch nach einem Jahrzehnt Pause — und schränkt die Berufsrückkehr unnötig ein. Diese Klausel sollte gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 06.05.2026 20002525 NOR40039125

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. 06.05.2026 20002525 NOR40039126

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz