Waffengewerbe-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 100/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verlangt für den Handel mit und die Erzeugung von Waffen umfangreiche Befähigungsnachweise und legt den Berufszugang fest. Der Umgang mit Waffen rechtfertigt strenge Sicherheits- und Zuverlässigkeitsprüfungen, doch diese sind bereits im Waffengesetz geregelt; die hier vorgeschriebenen Ausbildungs- und Prüfungsnachweise wirken zusätzlich als Marktzutrittsschranke zugunsten eingesessener Betriebe. Der sicherheitsrelevante Kern sollte bleiben, die starren Qualifikationsnachweise als Zugangshürde sind zu entschlacken.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
1. Zugangsvoraussetzungen Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen: (2) Die im Abs. 1 Z 3 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. (4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen
§ 2 — Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer ↗ RIS
Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition § 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen: (2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. Berufsinstitution, Waffenhändler 06.05.2026 20002522 NOR40102661
§ 8 — Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger ↗ RIS
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe § 8. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat. 06.05.2026 20002522 NOR40039121
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz