Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 99/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Branddämmer arbeiten mit feuerbeständigen Materialien, deren fehlerhafte Montage im Brandfall Menschenleben gefährden kann – Qualifikationsanforderungen sind hier klar gerechtfertigt. Schalldämmer hingegen führen rein ästhetische Arbeiten durch, bei denen keine Sicherheitsrisiken für Dritte bestehen; der Markt kann die Qualität selbst regulieren. Die Schalldämmung sollte aus dem Befähigungsnachweis-Regime herausgelöst, und die Anforderungen für Wärme- und Kältedämmer vereinfacht werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer, Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Berufsinstitution 06.05.2026 20002521 NOR40231387
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen: Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer 06.05.2026 20002521 NOR40231388
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz