Deregulierung, aber richtig

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Vulkaniseur-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 98/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Vulkanisieren von Reifen ist eine einfache technische Tätigkeit, die kein bürokratisches Zulassungsregime erfordert. Wer fehlerhafte Arbeit leistet, haftet nach allgemeinem Recht; technische Normen gelten unabhängig vom Gewerbeschein. Die zusätzliche 10-Jahres-Verfallsklausel in § 2 ist willkürlich und schränkt die Berufsrückkehr unverhältnismäßig ein.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002520 NOR40102657

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. 06.05.2026 20002520 NOR40102658

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz