Deregulierung, aber richtig

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Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich

· K · BGBl. II Nr. 110/2003 · in Kraft seit 2003-02-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt das offizielle französische Herkunftskennzeichen für Agrarprodukte mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung im österreichischen Markensystem vor Missbrauch. Dies dient der Integrität von Herkunftsangaben und folgt aus internationalen Abkommen. Die Maßnahme schränkt keine österreichischen Marktteilnehmer in ihrer Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich BGBl. II Nr. 110/2003 01.02.2003 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine StF: BGBl. II Nr. 110/2003

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine, Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz