Deregulierung, aber richtig

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Fahne und Wappen der Flämischen Gemeinschaft und Emblem der Behörden Flanderns

· K · BGBl. II Nr. 109/2003 · in Kraft seit 2003-02-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt die offiziellen Symbole der Flämischen Gemeinschaft und der Behörden Flanderns vor markenrechtlicher Aneignung im österreichischen Markenregister. Sie ist eine enge, administrative Schutzmaßnahme ohne Freiheitskosten für österreichische Marktteilnehmer.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Fahne und Wappen der Flämischen Gemeinschaft und Emblem der Behörden Flanderns BGBl. II Nr. 109/2003 01.02.2003 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und das Wappen der Flämischen Gemeinschaft und das Emblem der Behörden Flanderns StF: BGBl. II Nr. 109/2003

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und das Wappen der Flämischen Gemeinschaft und das Emblem der Behörden Flanderns Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz