Umweltschutzzeichen der Republik Moldau
· K · BGBl. II Nr. 108/2003 · in Kraft seit 2003-02-01
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung wendet das österreichische Markenschutzrecht auf das Umweltschutzzeichen der Republik Moldau an und verhindert dessen missbräuchliche Nutzung im österreichischen Markenregister. Sie ist eine schmale Verwaltungsmaßnahme, die aus bilateralen Abkommen resultiert und keine Freiheiten einschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Umweltschutzzeichen der Republik Moldau BGBl. II Nr. 108/2003 01.02.2003 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Umweltschutzzeichen der Republik Moldau StF: BGBl. II Nr. 108/2003
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Umweltschutzzeichen der Republik Moldau Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz