Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem - Europäische Umweltagentur - Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz

· K · BGBl. II Nr. 106/2003 · in Kraft seit 2003-02-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Institutionenrecht schützt Zeichen von EU-Agenturen; Eintragung in das österreichische Markenregister folgt aus EU-rechtlichen Verpflichtungen als Mitgliedstaat.

Begründung

Die Kundmachung schützt die Zeichen der Europäischen Umweltagentur und der EU-Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vor markenrechtlichem Missbrauch in Österreich. Österreich ist als EU-Mitglied verpflichtet, EU-Institutionen und ihre Zeichen zu schützen. Die Maßnahme ist eng begrenzt und beeinträchtigt keine wirtschaftliche Freiheit.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Emblem - Europäische Umweltagentur - Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz BGBl. II Nr. 106/2003 01.02.2003 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Europäischen Umweltagentur und den Namen und das Emblem der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz StF: BGBl. II Nr. 106/2003

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Europäischen Umweltagentur und der Name und das Emblem der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz