Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem - Karibische Gemeinschaft

· K · BGBl. II Nr. 105/2003 · in Kraft seit 2003-02-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung registriert die Zeichen der Karibischen Gemeinschaft im österreichischen Markenregister, um deren Missbrauch zu verhindern. Dies ist eine international übliche und vertraglich gebotene Schutzmaßnahme, die niemanden in seiner wirtschaftlichen Freiheit einschränkt. Die Kundmachung ist zwar inhaltlich schmal, aber legitim und unschädlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Emblem - Karibische Gemeinschaft BGBl. II Nr. 105/2003 01.02.2003 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der karibischen Gemeinschaft StF: BGBl. II Nr. 105/2003

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der karibischen Gemeinschaft, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz