Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
· K · BGBl. II Nr. 104/2003 · in Kraft seit 2003-02-01
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Vorbereitungskommission für die Kernwaffenteststopp-Organisation vor missbräuchlicher Eintragung im österreichischen Markenregister. Dieser Schutz folgt aus Österreichs Bindung an internationale Verträge und schadet keinen Marktteilnehmern in nennenswerter Weise. Die Regelung ist eng begrenzt und erfüllt eine klare Funktion im Rahmen der österreichischen Außenpolitik.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen BGBl. II Nr. 104/2003 01.02.2003 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen StF: BGBl. II Nr. 104/2003
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz