Deregulierung, aber richtig

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Unternehmensberatungs-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 94/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Unternehmensberatung stellt keinerlei Gefahr für Dritte dar. Kunden können die Qualität von Beratern selbst beurteilen oder am Ergebnis messen. Der Befähigungsnachweis einschließlich der Sonderprüfung für Personalvermittlung schützt ausschließlich etablierte Berater vor Wettbewerb. Diese Marktzutrittssperre für eine intellektuelle Dienstleistung ohne Schutzinteresse Dritter ist nicht zu rechtfertigen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen. Beratungsprozess 06.05.2026 20002509 NOR40121640

§ 2 ↗ RIS

Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung § 2. Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung nachzuweisen. 06.05.2026 20002509 NOR40039051

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz