Uhrmacher-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 93/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Reparieren und Herstellen von Uhren ist eine präzise handwerkliche Tätigkeit, die jedoch keinerlei Risiken für Dritte mit sich bringt. Die Verordnung dient einzig dem Schutz bestehender Uhrmacher vor Marktzutritt, ohne jeden öffentlichen Sicherheitsnutzen. Kunden können Qualität selbst beurteilen und haben über das Gewährleistungsrecht Schutz. Die Zugangsbeschränkung für den Uhrmacher-Beruf ist reine Protektion und sollte ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Uhrmacher (Uhrmacher-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 93/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002508 NOR30002746
Art. 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Uhrmacher (§ 94 Z 73 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002508 NOR40102656
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz