Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 92/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Überlassung von Arbeitskräften ist eine normale wirtschaftliche Tätigkeit, bei der kein substanzielles Risiko für Dritte besteht, das über das bestehende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Sozialversicherungsrecht hinaus ein eigenes GewO-Befähigungsregime rechtfertigt. Das AÜG regelt bereits umfassend die Rechte der überlassenen Arbeitnehmer; zusätzliche Zugangshürden schützen nur etablierte Zeitarbeitsfirmen vor Konkurrenz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht: (2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern. Werkstättenleiter 05.05.2026 20002507 NOR40039047
§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1. 05.05.2026 20002507 NOR40039048
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz