Deregulierung, aber richtig

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Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 92/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Überlassung von Arbeitskräften ist eine normale wirtschaftliche Tätigkeit, bei der kein substanzielles Risiko für Dritte besteht, das über das bestehende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Sozialversicherungsrecht hinaus ein eigenes GewO-Befähigungsregime rechtfertigt. Das AÜG regelt bereits umfassend die Rechte der überlassenen Arbeitnehmer; zusätzliche Zugangshürden schützen nur etablierte Zeitarbeitsfirmen vor Konkurrenz.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht: (2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern. Werkstättenleiter 05.05.2026 20002507 NOR40039047

§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS

Übergangsbestimmung § 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1. 05.05.2026 20002507 NOR40039048

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz