Textilreiniger-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 90/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Chemischreiniger verwenden Lösungsmittel, die bei unsachgemäßer Handhabung Umwelt und Gesundheit schädigen können – das rechtfertigt einen sachlichen Mindeststandard. Die Verordnung greift jedoch zu einem vollständigen Befähigungsnachweis, der als Marktzugangsschranke wirkt und weit über das notwendige Maß hinausgeht. Eine einfache Sachkundeschulung zu Chemikaliensicherheit würde den Schutzweck erfüllen. Die unverhältnismäßigen Zugangsanforderungen sollten durch eine schlankere Informationspflicht ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Textilreiniger-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 90/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002505 NOR30002743
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (§ 94 Z 70 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002505 NOR40102672
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz