Ingenieurbüro-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 89/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 · in Kraft seit 2008-11-22
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Beratende Ingenieure erbringen Planungs- und Gutachterleistungen, bei denen Fehler zu ernstem Schaden an Bauwerken führen können; ein gewisser Qualifikationsnachweis ist daher vertretbar. Die Verordnung legt jedoch ein aufwendiges, mehrstufiges System mit sehr spezifischen Fachgebietskombinationen fest, das weit über das sachlich Notwendige hinausgeht und Marktzugang unnötig erschwert. Proportionaler wäre ein einfacher einschlägiger Hochschulabschluss plus Praxisnachweis.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre. 05.05.2026 20002504 NOR40102676
§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung. 05.05.2026 20002504 NOR40039039
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz