Tapezierer und Dekorateure-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 88/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Tapezieren und Dekorieren ist eine handwerkliche Dienstleistung ohne jede Gefahr für Dritte. Die Verordnung setzt allein einen bürokratischen Zugangsfilter, der Kunden teurer kommt und Konkurrenz fernhält. Jeder Auftraggeber kann die Qualität der dekorativen Arbeit selbst beurteilen und bei Mängeln das Vertragsrecht nutzen. Die Abschaffung dieses Befähigungsnachweises schadet niemandem und befreit einen ganzen Berufsbereich.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Tapezierer und Dekorateure (Tapezierer und Dekorateure-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 88/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002503 NOR30002741
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68 GewO 1994) jedenfalls als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002503 NOR40102649
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz