Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 87/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Aufbringen von Putz und das Installieren von Trockenbau ist handwerkliche Arbeit ohne nennenswerte Drittrisiken, die eine staatliche Zugangsbeschränkung rechtfertigen würden. Der Befähigungsnachweis sichert bestehende Marktteilnehmer gegen neue Konkurrenz ab, ohne eine echte Sicherheitsfunktion zu erfüllen. Mängelhafte Arbeit kann über das Werkvertragsrecht ausgeglichen werden. Die Verordnung sollte abgeschafft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Stukkateure und Trockenausbauer (Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002502 NOR30002740
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Stukkateure und Trockenausbauer (§ 94 Z 67 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002502 NOR40102648
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz