Steinmetzmeister-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 86/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Für das klassische Steinmetzhandwerk an Bauwerken und Fassaden bestehen begründete Qualitätsanforderungen, da fehlerhafte Arbeiten Schäden an Gebäuden oder Gefahr für Passanten verursachen können. Für Terrazzomacher und einfache Kunststeinerzeugung – rein dekorative Arbeiten ohne Tragstruktur – trifft das nicht zu; hier schafft die volle Meisterpflicht eine unverhältnismäßige Marktzutrittsschranke. Terrazzomacher und einfache Kunststeinhersteller sollten aus der Konzessionspflicht herausgenommen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3, 4 und 6 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. Berufsinstitution 06.05.2026 20002495 NOR40102645
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Kunststeinerzeuger als erfüllt anzusehen: (2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang, oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung (ehemals Kunststeinerzeuger) oder Betonfertiger - Terrazzoherstellung oder Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung. Berufsinstitution 06.05.2026 20002495 NOR40102646
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Terrazzomacher als erfüllt anzusehen: (2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Baufachschule, Fachschule für Steinmetzerei oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher) oder Betonfertiger-Betonwerksteinerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitutionen anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung. Berufssinstitution 06.05.2026 20002495 NOR40102647
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz