Sprengungsunternehmen-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 85/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Sprengarbeiten sind mit erheblichem Risiko für Leib und Leben Dritter sowie für Gebäude und Infrastruktur verbunden. Ein Befähigungsnachweis, der technisches Fachwissen und praktische Erfahrung verlangt, ist hier zum Schutz vor ernstem externen Schaden klar gerechtfertigt. Die Zeitbefristung für frühere Tätigkeitsnachweise in § 1 Abs. 2 stellt sicher, dass veraltete Praxis nicht als aktuell gilt, was verhältnismäßig erscheint.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (3) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3, 4 und 6 sind die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Petroleum Engineering, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge sowie berufsbildende höhere Schulen, deren Schwerpunkt im Bereich Bautechnik, technische Chemie und Berg- und Hüttenwesen liegt, oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildungen mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. Berufsinstitution, Forstwirtschaft, Bergwesen, Berufsorganistion 06.05.2026 20002494 NOR40102644
§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 367/1978 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung. 06.05.2026 20002494 NOR40039019
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz