Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede
· V · BGBl. II Nr. 84/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Spengler- und Kupferschmiedearbeiten (Blechbearbeitung, Dachrinnen usw.) stellen kein spezifisches Risiko für Dritte dar, das über das allgemeine Haftungsrecht hinaus staatliche Zugangsbeschränkungen rechtfertigt. Das Befähigungsregime dient primär dem Schutz etablierter Betriebe vor Wettbewerb und ist daher abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Spengler (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 22.05.2026 20002493 NOR40102642
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kupferschmiede (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 22.05.2026 20002493 NOR40102643
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz